Erkelenz international – Verein für Städtepartnerschaften e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Erkelenz international – Verein für Städtepartnerschaften e.V.“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „eingetragener Verein e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Erkelenz.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele
- Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch persönliche Kontakte über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus mit den Bürgerinnen und Bürgern anderer Staaten, welche gleichfalls die persönliche Freiheit, das humanistische Weltbild, die demokratische Grundordnung im interstaatlichen sowie die friedliche Entwicklung auf zwischenstaatlicher Ebene unterstützen.
Vornehmlich mit der Partnerstadt St. James (Frankreich), ferner für weitere zukünftige Partnerschaften, sind die freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und weiterzuführen. - Besondere Aufgabe des Vereins ist es, die Partnerschaften im Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger zu verankern und durch konkrete Projekte mit Leben zu füllen. Dies erfolgt durch die Unterstützung des partnerschaftlichen Austausches bei Organisation, Förderung und Durchführung geeigneter Maßnahmen wie z.B.
a) der Erhalt und die Knüpfung neuer Kontakte,
b) die Planung und Durchführung von Fahrten in die Partnerstadt und von Gegenbesuchen,
c) die Unterbringung von Gästen,
d) die finanzielle Beratung und Unterstützung gemeinsamer Veranstaltungen,
e) Bildungsveranstaltungen,
f) kulturelle u. sportliche Veranstaltungen wie Konzerte und Ausstellungen usw. - Schwerpunkte bei dieser Tätigkeit sind die Bereiche:
Kultur, Sport, Jugend, Senioren, Bildung, Vereinswesen, Religionsgemeinschaften, Soziale Arbeit, Wirtschaft, Umwelt, Gesundheit. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Grundsätze
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet jeweils der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Lehnt dieser den Antrag ab, so hat der Antragsteller die Möglichkeit, seinen Antrag an die Mitgliederversammlung zu richten. Diese entscheidet endgültig über den Antrag.
- Am Vermögen des Vereins sind die Mitglieder nicht beteiligt.
§ 6 Zuwendungen und Beiträge
- Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Finanzmittel werden durch Spenden
und Zuschüsse finanziert. - Dritte können dem Verein Stiftungen zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke zuwenden.
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Verein kann die Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit das erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zweck- und Zielvorstellungen bestehen und soweit die Rücklagenzuführung den steuerlichen Vorschriften nicht entgegensteht.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit –, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich zum Ende eines Vereinsjahres zu erklären.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann wegen beharrlicher Zuwiderhandlung gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins durch den Vorstand verhängt werden. Gegen den schriftlichen Bescheid des Vorstandes kann innerhalb von zwei Wochen die Mitgliederversammlung angerufen werden, deren Entscheidung endgültig ist.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt – möglichst zu Beginn des Kalenderjahres. Darüber hinaus ist immer dann zu einer Mitgliederversammlung einzuladen, wenn dies von mehr als einem Drittel der Vereinsmitglieder mit gleichzeitiger Begründung des Antrages schriftlich verlangt wird.
- Die Einladung mit Tagesordnung hat vom Vorstand in Schriftform zu erfolgen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Änderung der Satzung,
e) die Auflösung des Vereins,
f) die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
g) die Wahl der Beisitzer/innen,
h) alle übrigen Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegt. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Eine Änderung der Vereinssatzung kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 10 Vorstand
- Die laufenden Geschäfte werden vom Vorstand geführt. Ihm gehören an:
a) der/die Vorsitzende,
b) der/die stellv. Vorsitzende,
c) der/die Kassenverwalter/in,
d) der/die Schriftführer/in,
e) drei Beisitzer/innen - Die/Der Vorsitzende des Partnerschaftskommitees der Stadt Erkelenz ist ständiges stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes, ebenso ein/e vom Bürgermeister der Stadt Erkelenz zu bestellende/r Bedienstete/r der Verwaltung der Stadt Erkelenz.
§ 11
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich; sie erhalten keine Aufwendungen und Auslagen vom Verein erstattet.
- Der Vorstand beschließt über die Maßnahmen, Mitglieder und Ausgaben des Vereins.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die/der Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. - Die/Der Vorsitzende, die/der stellv. Vorsitzende, der/die Kassenverwalter/in und der/die Schriftführer/in werden einzeln, die übrigen Mitglieder in einem Wahlgang von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der/Die Kassenverwalter/in ist für die gesamten Geld- und Kassenangelegenheiten des Vereins verantwortlich. Ferner hat sie/er eine Mitgliederliste und -kartei zu führen. Sie/Er ist besondere/r Vertreter/in des Vereins und als solche/r berechtigt, Gelder für den Verein zu vereinnahmen. Auszahlungen dürfen nur in Abstimmung mit dem Vorstand erfolgen. Unterschriftsberechtigt sind neben dem/der Kassenverwalter/in, die/der Vorsitzende, die/der stellv. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in.
- Der/Die Schriftführer/in führt die Niederschriften in den Mitgliederversammlungen und in den Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie erledigt den Schriftverkehr und die sonstigen schriftlichen Arbeiten des Vereins.
§ 13 Zuständigkeiten des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt.
Der Verein wird durch die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n
gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Einer von beiden kann durch den/die
Kassenverwalter/in oder den/die Schriftführer/in vertreten werden. - Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Erstellung des Jahresberichtes,
d) Gewährung von Zuwendungen aus den zur Verfügung stehenden Mitteln,
e) Aufnahme von Mitgliedern,
f ) Bildung von Arbeitsgruppen und Benennung der Mitglieder der Arbeitsgruppen.
§ 14 Kassen- und Rechnungsprüfer
Zur Überprüfung der Kassen- und Geschüftsführung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassen- und Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von drei Jahren gewählt.
§ 15 Vermögensverwaltung
- Für jede Einnahme oder Ausgabe ist ein nummerierter Kassenbeleg zu fertigen.
- Mindestens einmal im Jahr hat eine Kassenprüfung durch Kassen- und Rechnungsprüfer/innen stattzufinden.
§ 16 Auflösung des Vereins und Liquidation
- Die Auflösung des Vereins „Erkelenz international – Verein für Städtepartnerschaften e.V.“ kann nur in einer besonderen ausdrücklich zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Antrag auf Auflösung kann vom Vorstand oder mehr als der Hälfte der Vereinsmitglieder gestellt werden. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
- Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation nach den gesetzlichen Vorschriften. Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Erkelenz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein ist Erkelenz. Gerichtsstand ist der
Sitz der für Erkelenz zuständigen Gerichte.
§ 18 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung des Vereins „Erkelenz international – Verein für Städtepartnerschaften e.V.“
wurde in der Gründungsversammlung am 08. Mai 2015 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.